Ab Mitte 2025 müssen Websites, die elektronische Dienstleistungen anbieten, barrierefrei gestaltet sein. Hier erfahren Sie, was das bedeutet und welche Konsequenzen es hat.
Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites auch für Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. Diese vier Prinzipien stammen aus den Web-Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, die als Standard für barrierefreie Websites gelten.
Barrierefreiheit ist für alle wichtig, besonders für die rund 10 % der deutschen Bevölkerung mit schweren Behinderungen. Aber auch Menschen mit temporären oder situationsbedingten Einschränkungen profitieren davon. Barrierefreie Websites verbessern die User-Experience und sind ein Wettbewerbsvorteil, da sie auch die technische Suchmaschinenoptimierung (SEO) unterstützen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in nationales Recht um. Es gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 angeboten werden. Websites müssen dann den WCAG 2.2 und der BITV 2.0 entsprechen. Diese Standards sorgen für internationale Einheitlichkeit und erleichtern die Umsetzung.
Das Gesetz betrifft u.a. Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte, interaktive Automaten und Router. Auch Dienstleistungen wie Telefondienste, Bankdienstleistungen, E-Books und überregionale Personenverkehrsdienste sind eingeschlossen. Websites, die elektronische Dienstleistungen wie E-Commerce oder Online-Terminbuchungen anbieten, müssen ebenfalls barrierefrei sein.
Das BFSG gilt vor allem für B2C-Unternehmen. Für B2B-Geschäfte hat es weniger Relevanz. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro sind ausgenommen.
Zu den häufigsten Barrieren gehören schwache Kontraste, kleine Schriftgrößen, fehlende Untertitel bei Videos, nicht tastaturfreundliche Navigation und unverständliche Texte. Lösungen umfassen:
Die Einhaltung des BFSG wird von den Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro und das Verbot des Weiterbetriebs der Website. Auch zivilrechtliche Ansprüche und Abmahnungen durch Mitbewerber sind möglich.
Das BFSG ist ein wichtiger Schritt zu einem inklusiveren Internet. Unternehmen sollten ihre Websites jetzt prüfen und anpassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Eine barrierefreie Website ist nicht nur gesetzeskonform, sondern auch nutzerfreundlicher und besser für SEO optimiert. Wenn Sie Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das BFSG ist ein Gesetz, das sicherstellt, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Es tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um.
Das Gesetz betrifft alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten (B2C). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro.
Websites müssen den Richtlinien der WCAG 2.2 entsprechen, was bedeutet, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. Dazu gehören klare Kontraste, einfache Navigation, Alternativtexte für Bilder und mehr.
Verstöße gegen das BFSG können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich können zivilrechtliche Ansprüche und Abmahnungen durch Mitbewerber entstehen.
Es gibt verschiedene Tools, wie das WAVE-Tool oder Google Lighthouse, die zur Überprüfung der Barrierefreiheit verwendet werden können. Eine professionelle Beratung kann ebenfalls sinnvoll sein.
Neben der rechtlichen Konformität verbessert eine barrierefreie Website die Benutzererfahrung für alle Nutzer, unterstützt die Suchmaschinenoptimierung (SEO) und bietet somit einen Wettbewerbsvorteil.
In einigen Fällen können Unternehmen Fördermittel oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, um die Kosten für die Umsetzung der Barrierefreiheit zu decken. Es empfiehlt sich, lokale und nationale Programme zu prüfen.
Das BFSG betrifft nicht nur Websites, sondern auch Dienstleistungen wie Online-Banking, E-Books, überregionale Verkehrsdienste und mehr. Eine umfassende Überprüfung aller digitalen Angebote ist daher notwendig.
In den meisten Fällen kann eine bestehende Website durch gezielte Anpassungen barrierefrei gemacht werden. Dazu gehören Änderungen im Design, in der Navigation und bei den Inhalten. Eine vollständige Neugestaltung ist in der Regel nicht notwendig, kann aber in einigen Fällen sinnvoll sein.
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie bei spezialisierten Agenturen und Beratungsunternehmen.